Statuten des Vereins Slowakischer Kulturverein

Art. 1 Name und Sitz

1.1 Der Name des Vereins lautet Slowakischer Kulturverein (nachfolgend Verein SKV) mit Sitz an der Zollikerstrasse 147, 8008 Zürich, E-Mail: [email protected], www.slowakischerkulturverein.ch.

1.2 Der Verein SKV wurde gemäss Art. 60–79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) errichtet.

1.3 Der Verein SKV ist ein politisch und religiös neutraler, kulturell-bildungsorientierter und gemeinnütziger Zusammenschluss von Mitgliedern der slowakischen Landsleute, die auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft leben.

1.4 Die Statuten werden in Slowakisch und Deutsch abgefasst, die Verhandlungssprache ist Slowakisch.

Art. 2 Zweck und Ziele

2.1 Der Verein SKV bezweckt die Organisation verschiedener kultureller Veranstaltungen für in der Schweiz lebende Slowaken serta die Unterstützung von Kultur- und Bildungsvereinen, die zur Erhaltung und Verbreitung der slowakischen Kultur, der nationalen Traditionen und der Sprache beitragen.

2.2 Hauptziele:

a. Zusammenschluss und Unterstützung der in der Schweiz lebenden Slowaken.
b. Zusammenschluss und Unterstützung von in der Schweiz tätigen gemeinnützigen Organisationen, die zur Erhaltung und Verbreitung der slowakischen Kunst, Kultur, Musik, Literatur, der nationalen Bräuche, Traditionen und der slowakischen Identität beitragen, z. B. durch den Unterricht der slowakischen Sprache und der slowakischen Geschichte.
c. Organisation von Kulturveranstaltungen für alle Altersgruppen.
d. Wecken und Fördern des Interesses an der slowakischen Kultur, Geschichte, Tradition und Sprache.
e. Pflege, Förderung und Entwicklung guter Beziehungen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihren Einwohnern; Zusammenarbeit mit Organisationen mit ähnlicher Ausrichtung.

Art. 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins SKV kann jede Person werden, die den Statuten zustimmt und sich mit den Absichten und Zielen des Vereins identifiziert.

3.2 Die Mitgliedschaft ist freiwillig und beginnt mit der Einreichung des ausgefüllten Beitrittsformulars und der Einzahlung des Mitgliedsbeitrags auf das Konto des Vereins SKV. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

3.3 Formen der Mitgliedschaft:

a. Einzelperson – eine erwachsene Person
b. Familie – Mitglieder einer Familie

c. Mitglied und Kultur-Sponsor – eine erwachsene Person


3.4 Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a. Freiwilligen Austritt aus dem Verein SKV. Der Jahresmitgliedsbeitrag wird nicht zurückerstattet.
b. Tod der natürlichen Person oder Auflösung der juristischen Person.
c. Ausschluss, der im Falle eines Verstosses proti die Statuten möglich ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des SKV mit einer 3/5-Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.

Art. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Jedes Mitglied hat das Recht:

a. An der Generalversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und abzustimmen.
b. Die Mitglieder verfügen bei Wahlen über eine Stimmzahl gemäss der Form der Mitgliedschaft nach Art. 6 Abs. 7.

c. Die Mitglieder des Vorstands des Vereins SKV zu wählen.

4.2 Pflichten des Mitglieds:


a. Die Statuten des Vereins SKV einzuhalten.
b. Den Jahresmitgliedsbeitrag zu bezahlen. Mitglieder, die dem Verein nach dem 1. August beitreten, bezahlen die Hälfte des Mitgliedsbeitrags für das laufende Jahr.
c. Die Interessen des Vereins SKV zu wahren.

Art. 5 Organisation

5.1 Die Organe des Vereins SKV sind:

a. Die Generalversammlung
b. Der Vorstand
c. Die Kontrollkommission (Revisionsstelle)

Art. 6 Generalversammlung

6.1 Die Generalversammlung (nachfolgend GV) ist das oberste Organ des Vereins.

6.2 Die GV findet einmal pro Kalenderjahr statt.

6.3 Eine ausserordentliche GV wird vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens 1/5 aller Mitglieder einberufen.

6.4 Die Einladung zur GV erfolgt in elektronischer Form mindestens 21 Tage vor der Durchführung. Die Einladung enthält Datum, Zeit, Ort und Traktanden (Sitzungsprogramm) der GV.

6.5 Die Traktandenliste der GV muss enthalten:

a. Bericht der Kontrollkommission
b. Festlegung des Rahmens für die zukünftige Tätigkeit
c. Bericht über die Tätigkeit und die Jahresrechnung des Vereins SKV

6.6 Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, Anträge zur Behandlung an der GV einzureichen. Die Anträge müssen dem Vereinspräsidenten mindestens 7 Tage vor dem Termin der GV schriftlich eingereicht werden. Anträge zur Behandlung an der GV, die nach dem Versand der Einladungen eingehen, werden allen Mitgliedern unverzüglich zugestellt.

6.7 Die Mitglieder verfügen bei Wahlen über folgendes Stimmrecht je nach Form der Mitgliedschaft:

a. Einzelperson – eine erwachsene Person – eine Stimme.
b. Familie – Mitglieder einer Familie – zwei Stimmen (der erwachsenen Personen).
c. Mitglied und Kultur-Sponsor – eine erwachsene Person – eine Stimme.

6.8 Die GV ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6.9 Für die Annahme eines Beschlusses ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

6.10 Für die Annahme eines Beschlusses über die Statutenänderung, die Abberufung von Organen, die Auflösung des Vereins oder dessen Fusion mit einer anderen Organisation sowie die Aufhebung von Beschlüssen gewählter Organe ist eine 3/5-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

6.11 In die Zuständigkeit der GV fallen folgende Rechte:

a. Wahl der Kontrollkommission.
b. Wahl des Vorstands und seines Präsidenten.
c. Genehmigung der Statuten des Vereins SKV und deren Änderungen.
d. Genehmigung des Berichts über die Tätigkeit und die Jahresrechnung des Vereins SKV.
e. Genehmigung des Berichts der Kontrollkommission.
f. Genehmigung der Festlegung des Rahmens für die zukünftige Tätigkeit.
g. Abberufung und Ergänzung der gewählten Organe.
h. Entlastung (Décharge-Erteilung) der zurücktretenden Organe.
i. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags.

Art. 7 Der Vorstand

7.1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten sowie mindestens zwei und höchstens fünf Vorstandsmitgliedern.

7.2 Der Präsident und die Vorstandsmitglieder werden von den Vereinsmitgliedern an der GV gewählt.

7.3 Der Vorstand ist das ausführende Organ (Exekutive) des Vereins SKV.

7.4 Der Präsident und die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet und berechtigt, den Verein SKV in der Zeit zwischen den Generalversammlungen zu vertreten und in seinem Namen zu handeln.

7.5 Der Vorstand:

a. Fasst Beschlüsse.
b. Wählt den Kassier.
c. Leitet und verwaltet alle Angelegenheiten des Vereins SKV.
d. Sorgt für eine ordnungsgemässe Buchführung.
e. Erstellt den Bericht über die Tätigkeit und die Jahresrechnung des Vereins SKV.
f. Entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

7.6 Die Mitgliedschaft im Vorstand ist ein Ehrenamt (unentgeltlich). Die Mitglieder haben Anspruch auf Rückerstattung der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Spesen.

7.7 Der Vorstand wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen.

7.8 Die erste Vorstandssitzung muss innerhalb von 45 Tagen nach der Wahl einberufen werden.

7.9 Der Präsident und jedes Vorstandsmitglied haben je eine Stimme. Ein Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit angenommen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten des Vereins SKV.

Art. 8 Kontrollkommission

8.1 Die Kontrollkommission besteht aus zwei Mitgliedern. Die Mitglieder werden von den Vereinsmitgliedern an der GV gewählt.

8.2 Die Kontrollkommission:

a. Prüft die Tätigkeit und die Jahresrechnung du Vorstands sowie die Einhaltung der GV-Beschlüsse und der Statuten.
b. Erstattet der GV Bericht über die festgestellten Sachverhalte.

Art. 9 Wahlen

9.1 Die Wahl des Präsidenten, des Vorstands und der Kontrollkommission erfolgt auf Vorschlag des zurücktretenden Vorstands. Gewählt ist derjenige Kandidat, der die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält.

Art. 10 Schlussbestimmungen

10.1 Allfällige Rechtsstreitigkeiten gegen den Verein werden durch das zuständige ordentliche Gericht in Zürich geregelt. In Angelegenheiten, die in diesen Statuten nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Rechts.

10.2 Der Verein SKV wird durch Beschluss der GV oder durch gerichtlichen Entscheid aufgelöst. Bei der Auflösung des Vereins SKV entscheidet die GV per Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens.

10.3 Falls bestimmte Dokumente nicht in slowakischer Sprache abgefasst sind, ist eine slowakische Übersetzung sicherzustellen.

Diese Statuten treten am 1.5.2024 in Kraft.

Petra Ondrčková

Vereinspräsidentin